Sportschützen in unseren Mitgliedsvereinen sind im Sommer 2008 von
den Waffenbehörden aufgefordert worden, zum Nachweis des Fortbestehens
des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG, eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes vorzulegen. Aus der Bescheinigung sollte
hervorgehen, dass der Sportschütze weiterhin Mitglied im
Schießsportverband ist und in den letzten drei Jahren regelmäßig, cl. h.
in der Regel 18 mal über das ganze Jahr, den Schießsport mit
erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben hat.
Unstreitig ist, dass der Sportschütze das Fortbestehen seines Bedürfnisses nachweisen muss.
Wir sahen aber kein Erfordernis, dass der Schießsportverband die geforderte Bescheinigung ausstellen muss.
Diese Auffassung haben wir dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorgetragen.
Das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns nun mitgeteilt,
dass der Schießsportverband rechtlich nicht verpflichtet ist, die
geforderte Bescheinigung auszustellen.
Das Präsidium des Hessischen
Schützenverbandes hat daraufhin beschlossen, dass der Hessische
Schützenverband keine Bescheinigungen zum Nachweis des Fortbestehens des
Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ausstellen wird.
Der Sportschütze
muss nun auf andere Weise gegenüber der Waffenbehörde das Fortbestehen
seines waffenrechtlichen Bedürfnisses nachweisen. Dies kann, gemäß
Schreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport,
beispielsweise dadurch geschehen, dass er einen Ausdruck bzw. eine Kopie
des in elektronischer Form bei seinem Schießsportverein über die
Häufigkeit seiner dortigen schießsportlichen Aktivitäten geführten
Nachweises (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG) vorlegt. Auch eine vom
Sportschützen persönlich geführte Schießkladde kann gegenüber der
Waffenbehörde zur Glaubhaftmachung dienen, zumal bei einem Ausscheiden
des Sportschützen, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, dessen
ehemaliger schießsportlicher Verein die zuständige Waffenbehörde
unverzüglich hierüber zu informieren hätte (§ 15 Abs.5 WaffG).
Das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat sein Schreiben an uns
den hessischen Waffenbehörden mit der Empfehlung zugeleitet,
dementsprechend im Rahmen der rechtlichen Vorhaben zu verfahren.
Quelle: Hessische Schützenzeitung
Vielen Dank an Florian und Klaus Ammon